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Thabor-Hypetrain: Teil 2 am 8. März! Infos zum Pen & Paper 1/2

Nächste Woche (8. März, 20:30 Uhr) geht Florentins P&P-Abenteuer rund um die Zauberschüler Bombastus (Hauke), Fuchstreu (Gunnar), Hortensia-Diana (Miri) und Ivy (Marah) in die nächste Runde. Um euch die Wartezeit ein bisschen zu verkürzen und den Hypetrain anzufeuern, gibt es zwei Zusammenfassungen des bisherigen Geschehens. Einmal aus der Sicht von Ivy, die sich mehr oder weniger keiner Schuld bewusst ist …

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… und, konträr dazu, die Nacherzählung von Hortensia-Diana:

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Da diese beiden recht unterschiedlichen Recaps bereits umfassend abbilden, was passiert ist, verzichten wir für Kapitel 1 auf Nacherzählungen von Fuchstreu und Bombastus. Die Bilder und Gifs aus den Videos (sowie noch mehr Fanart-Material) findet ihr übrigens in diesem Blogpost.


Und jetzt noch ein bisschen Stoff für alle Thabor-Nerds unter euch. Zu Beginn des Abenteuers habt ihr eine Unterrichtsstunde gesehen, in der es u.a. um die Verlautbarung A466 ging. Aber was genau ist Inhalt dieses Gesetzes? Florentin hat es für euch zusammengefasst:

Das Gesetz - Die Verlautbarung A466

Im Namen unseres weisen Kaisers Augulis dem Zweiten! Wissen sollen alle, die das gegenwärtige öffentliche Instrument lesen, sehen und hören werden, dass im 332. Jahre der Geburt unseres ewigen Reichs, in der fünften Indiktion, am 19. Mor, um fünf Uhr nachmittags, in meiner, als öffentlichen Notars, und der unterzeichneten, hierzu besonders gerufenen und gebetenen Zeugen Gegenwart der persönlich erschienene,
ehrwürdige und fromme Bruder Auaris Institoris, der Rechtslehre Professor, als Inquisitor trotz der ketzerischen Verkehrtheit vom heiligen Stuhle, für sich und seine Kollegen vorlegte und sagte, dass die gegenwärtige höchste Reichsaktuara, Frau Ozenzis, der anwesenden und in eigener Erwägung als Rona Ragala gerufenen Zauberin, nachfolgendes Gesetz zur wohlgedeihenden, sittlichen Gemeinschaft zauberischer und diesweltlicher Reichsbewohner, erlassen.

§1 Verlautbarung A187, erlassen im 211. Jahre unseres ewigen Reichs, ist nichtig.

§2 Sämtliche zauberischen Vereinigungen sind dem allgemeinen Reichsrecht unterworfen.

§3 Eine Verfolgung zauberischer Vereinigungen durch die Inquisition trotz der ketzerischen Verkehrtheit findet nicht statt.

§4 Denen im Akademieregister geführten zauberischen Vereinigungen steht die Gründung einer zauberischen Akademie zur sittlichen und reichsdienlichen Erforschung und Lehre der zauberischen Künste frei.

§5 Das im Akademieregister eingeschriebene Akademiegelände ist Eigentum der jeweiligen zauberischen Akademie.

§6 Jede zauberische Akademie hat den ihr von der Inquisition trotz der ketzerischen Verkehrtheit zugewisenen Inquisitoren freies Geleit, Einsicht, Übersicht und Kontrolle über den Lehr-, Studenten-, und Forschungskörper zur Sicherung des reichswohlgerichteten Akademiebetriebes sowie zur Einhaltung der in dieser Verlautbarung erlassenen Gesetzen zu gewähren.

§7 Jedes Kind, das im Reich geboren und an welchem zauberische Begabung festgestellt wurde, muss an einer zauberischen Akademie sittliche Formung dieser Begabung sowie umfassende Kenntnis des Reichsrechts erfahren.

a) Die Aufnahme des Kindes sowie die Durchführung der Formung ist für jede zauberische Akademie verpflichtend.
b) Findet bis zum Eintreten der Geschlechtsreife des Kindes keine Aufnahme in einer zauberischen Akademie statt, so wird die zauberische Begabung des Kindes durch die Inquisition trotz der ketzerischen Verkehrtheit getilgt.
c) Die sittliche zauberische Formung findet in einer Abschlussprüfung unter der Aufsicht der Inquisition trotz der ketzerischen Verkehrtheit ihre Vollendung. Wird der Abschluss nicht erteilt, oder sollte ein Student die Formung vor der Abschlussprüfung abbrechen, so wird die zauberische Begabung des Studenten durch die Inquisition trotz der ketzerischen Verkehrtheit getilgt.
d) Mit erfolgreichem Abschluss wird dem Student das zauberische Akademiesignum appliziert und dieser ist befugt, den Titel Magier zu führen.
dd) Das Akademiesignum muss zu jeder Zeit offen und sichtbar getragen werden und jeder Magier muss sich vor jedem Reichsvertreter unaufgefordert als ein solcher zu erkennen geben.

Unterzeichnet
Die Kaiserliche Majestät unseres ewigen Reichs Augulis II.
Rona Ragala

Bruder Auaris Institoris
HRak. Ana Ozensis
Bruder Piyriskus Sopdu

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